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Start Seminare Weiterbildungszeitgesetz
Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmer:innenweiterbildung“ bekannt.
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bildungszeit ist, dass die Maßnahme von einer anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt wird.
Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme beim/bei der Arbeitgeber:in schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbietenden (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden.
Das Vorgehen in Kürze:
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Weitere Informationen zur Weiterbildungsgesetz erhalten Sie im Internet vom Regierungspräsidium Baden-Württemberg: www.bildungszeitgesetz.de.
Hier finden Sie schon ein paar wesentliche Informationen und einen am Bildschirm ausfüllbaren Antrag:
Merkblatt für Beschäftigte und Arbeitgeber:innen
Empfohlenes Formular zur Beantragung von Bildungszeit
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